Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-18, 7 U 69/20

7 U 69/20Tribunal supérieur18 janv. 2021

Regest

Der Veranstalter eines Jahrmarktes ist im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, auf einem an sich ausreichend ausgeleuchteten Jahrmarktgelände eine Versorgungs- / Kabelbrücke mit Leuchtstreifen zu versehen, gesondert anzustrahlen o. ä., wenn die allgemeine Beleuchtung im Rahmen einer zum Verweilen und Betrachten einladenden und angekündigten Lasershow nur vorübergehend ausgeschaltet wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 69/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-18

Aktenzeichen: 7 U 69/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0118.7U69.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Der Veranstalter eines Jahrmarktes ist im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, auf einem an sich ausreichend ausgeleuchteten Jahrmarktgelände eine Versorgungs- / Kabelbrücke mit Leuchtstreifen zu versehen, gesondert anzustrahlen o. ä., wenn die allgemeine Beleuchtung im Rahmen einer zum Verweilen und Betrachten einladenden und angekündigten Lasershow nur vorübergehend ausgeschaltet wird.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 09.07.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. 2 O 25/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 ZPO.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

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