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18 U 78/19•Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-07, 18 U 78/19
18 U 78/19Tribunal supérieur7 janv. 2021
Nach Abschluss von zwei im Wesentlichen gleichlautenden Maklerverträgen des Eigentümers und Veräußerers von zwei Doppelhaushälften (Beklagter) mit einem Makler (Kläger) für beide Objekte, mit denen der Veräußerer dem Makler jeweils den Alleinauftrag erteilte und in denen jeweils ein unterschiedlich hoher Mindesterlös vereinbart worden war, um die jeweilige Maklerprovision auszulösen, muss der Makler bei einem zeitgleichen Verkauf beider Objekte an ein und denselben Käufer seinen Kunden bzw. Veräußerer nicht über die Konsequenzen der sodann mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreisaufteilung für die zu zahlende Maklerprovision aufklären. Vielmehr kann der Maklerkunde die ausgelöste und zu zahlende Provision vor Zustimmung zur jeweiligen Kaufpreishöhe und bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages selbst berechnen und berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2021-01-07
Aktenzeichen: 18 U 78/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0107.18U78.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen
Normen: § 654 BGB
Nach Abschluss von zwei im Wesentlichen gleichlautenden Maklerverträgen des Eigentümers und Veräußerers von zwei Doppelhaushälften (Beklagter) mit einem Makler (Kläger) für beide Objekte, mit denen der Veräußerer dem Makler jeweils den Alleinauftrag erteilte und in denen jeweils ein unterschiedlich hoher Mindesterlös vereinbart worden war, um die jeweilige Maklerprovision auszulösen, muss der Makler bei einem zeitgleichen Verkauf beider Objekte an ein und denselben Käufer seinen Kunden bzw. Veräußerer nicht über die Konsequenzen der sodann mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreisaufteilung für die zu zahlende Maklerprovision aufklären. Vielmehr kann der Maklerkunde die ausgelöste und zu zahlende Provision vor Zustimmung zur jeweiligen Kaufpreishöhe und bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages selbst berechnen und berücksichtigen.
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten – das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19.06.2019, I-2 O 106/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.140,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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