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4 RVs 141/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-29, 4 RVs 141/20
4 RVs 141/20Tribunal supérieur29 déc. 2020
Verkennt das Berufungsgericht die Reichweite der Bindungswirkung einer Berufungsbeschränkung und verabsäumt es deswegen, zu seiner Rechtsfolgenentscheidung notwendige eigene Feststellungen zu treffen, liegt darin ein durchgreifender, auf die Sachrüge hin beachtlicher, Darstellungs- und Erörterungsmangel zu Lasten des Angeklagten. Das Berufungsgericht darf (soweit nicht die erstinstanzlichen Feststellungen bindend geworden sind) sein Urteil nur auf eigene Feststellungen gründen. Im Berufungsurteil ist eine Bezugnahme oder ein Verweis auf infolge einer Rechtsmittelbeschränkung tatsächlich bindend gewordene Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils überflüssig.
Entscheidungsdatum: 2020-12-29
Aktenzeichen: 4 RVs 141/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1229.4RVS141.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 318; StPO § 267
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkamer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
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