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11 W 67/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-16, 11 W 67/20
11 W 67/20Tribunal supérieur16 déc. 2020
Die Entschädigung für einen Tag unrechtmäßig erlittener Haft ist vor dem Hintergrund der zum 08.10.2020 in Kraft getretenen Änderung des § 7 Abs. 3 StrEG, wonach die Entschädigung für den Tag einer rechtmäßig angeordneten Freiheitsentziehung nunmehr 75,00 € (anstatt zuvor 40,00 €) beträgt, auf 100,00 € zu bemessen.
Entscheidungsdatum: 2020-12-16
Aktenzeichen: 11 W 67/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1216.11W67.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§: 839, 253 II BGB, Art. 34 GG
Die Entschädigung für einen Tag unrechtmäßig erlittener Haft ist vor dem Hintergrund der zum 08.10.2020 in Kraft getretenen Änderung des § 7 Abs. 3 StrEG, wonach die Entschädigung für den Tag einer rechtmäßig angeordneten Freiheitsentziehung nunmehr 75,00 € (anstatt zuvor 40,00 €) beträgt, auf 100,00 € zu bemessen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 17.07.2020 teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird vorläufig ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus I bewilligt, soweit er beantragt, das antragsgegnerische Land zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 54,15 € zu verurteilen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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