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11 U 5/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-11, 11 U 5/20
11 U 5/20Tribunal supérieur11 déc. 2020
Ein Geschädigter verstößt bei der Ermittlung des Restwertes für sein beschädigtes Fahrzeug nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn der beauftragte Sachverständige den Restwert nach den regionalen Markt am Unfallort ermittelt, nachdem der Geschädigte das nicht mehr fahrbereite Unfallfahrzeug dort belassen hat und zur Abwicklung des Schadensfalls auch von dort aus veräußern will. Der Geschädigte ist dann nicht gehalten, das beschädigte Fahrzeug zunächst zu seinem Wohnort zu überführen, um es auf dem dortigen regionalen Markt zu veräußern.
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 11 U 5/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1211.11U5.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 7, 18 StVG; 249, 823 BGB
Ein Geschädigter verstößt bei der Ermittlung des Restwertes für sein beschädigtes Fahrzeug nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn der beauftragte Sachverständige den Restwert nach den regionalen Markt am Unfallort ermittelt, nachdem der Geschädigte das nicht mehr fahrbereite Unfallfahrzeug dort belassen hat und zur Abwicklung des Schadensfalls auch von dort aus veräußern will. Der Geschädigte ist dann nicht gehalten, das beschädigte Fahrzeug zunächst zu seinem Wohnort zu überführen, um es auf dem dortigen regionalen Markt zu veräußern.
Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das am 8. November 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) 827,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 13.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung beider Kläger wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in 1. Instanz tragen der Kläger zu 1) 67 %, die Klägerin zu 2) 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 18 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 % und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) zu 25 %.
Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten 1. Instanz selbst.
Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) 71 %, die Klägerin zu 2) 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 13 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 %, im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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