Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-30, 1 Vollz (Ws) 322+463-464/20

1 Vollz (Ws) 322+463-464/20Tribunal supérieur30 nov. 2020

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 322+463-464/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-30

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 322+463-464/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1130.1VOLLZ.WS322.463.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit das Antragsbegehren zu 1. (Gewährung vollständiger Einsicht in die Patientenakten) als erledigt angesehen worden ist.

Insoweit wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie C verpflichtet, dem Betroffenen vollständige Einsicht in seine Patientenakten durch Fertigung und Übersendung vollständiger Kopien/Ausdrucke an den Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A in B (gegebenenfalls gegen Kostenbeteiligung des Betroffenen nach Maßgabe der Verfügung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug vom 05. April 2016 zu LB II – 0540.4.1) zu gewähren.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz trägt der Betroffene. Die Gerichtsgebühr wird jeweils um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Betroffenen jeweils der Landeskasse zur Last.

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