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5 U 112/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-26, 5 U 112/19
5 U 112/19Tribunal supérieur26 nov. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-26
Aktenzeichen: 5 U 112/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1126.5U112.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Auf die Berufung der Kläger sowie der Drittwiderbeklagten wird das am 09.09.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
wobei klarstellend die Verurteilung zu 4. und 5. (soweit G3 betroffen ist) auf Antrag des Klägers zu 1. und im Übrigen auf Antrag der Kläger zu 1. und 2. ergangen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage (einschließlich der Drittwiderklage) wird abgewiesen, wobei der Widerklageantrag zu 4. (Feststellungsantrag) als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger aus der Verurteilung zu 1. bis 6. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Wegen der Kosten darf die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von G8 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger bzw. die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von G8 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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