Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-20, 20 U 125/20

20 U 125/20Tribunal supérieur20 nov. 2020

Regest

Der VN kann bei Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. oder Rücktritt nach § 8 VVG a.F. (nur) Ersatz der vom Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzungen verlangen. Das gilt auch, wenn die Beiträge einem gesondert verwalteten Pool zugewiesen und dort in bestimmter Weise angelegt werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 125/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-20

Aktenzeichen: 20 U 125/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1120.20U125.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 5a VVG a.F.; § 8 VVG a.F.

Leitsätze

Der VN kann bei Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. oder Rücktritt nach § 8 VVG a.F. (nur) Ersatz der vom Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzungen verlangen. Das gilt auch, wenn die Beiträge einem gesondert verwalteten Pool zugewiesen und dort in bestimmter Weise angelegt werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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