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5 U 21/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-05, 5 U 21/19
Entscheidungsdatum: 2020-11-05
Aktenzeichen: 5 U 21/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1105.5U21.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das erstinstanzliche Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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