Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-03, 9 U 64/19

9 U 64/19Tribunal supérieur3 nov. 2020

Regest

1. Die Ergebnisse eines wissenschaftlich fundierten und zu einem klaren Ergebnis gelangenden Sachverständigengutachtens sind den abweichenden Angaben der Parteien und unter Zeugenbeweis der behandelnden Ärzte gestellten Tatsachenbehauptungen überlegen. 2. Die Einholung eines psychiatrischen bzw. psychosomatischen Gutachtens kann auch dann geboten sein, wenn der Anspruchsteller seine sich körperlich äußernden Beschwerden ausschließlich auf physische Ursachen stützt und eine psychische Erkrankung infolge des Unfalls ausschließt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 64/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-03

Aktenzeichen: 9 U 64/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1103.9U64.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 823 BGB

Leitsätze

  1. Die Ergebnisse eines wissenschaftlich fundierten und zu einem klaren Ergebnis gelangenden Sachverständigengutachtens sind den abweichenden Angaben der Parteien und unter Zeugenbeweis der behandelnden Ärzte gestellten Tatsachenbehauptungen überlegen.

  2. Die Einholung eines psychiatrischen bzw. psychosomatischen Gutachtens kann auch dann geboten sein, wenn der Anspruchsteller seine sich körperlich äußernden Beschwerden ausschließlich auf physische Ursachen stützt und eine psychische Erkrankung infolge des Unfalls ausschließt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 08.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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