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1 VAs 55/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-26, 1 VAs 55/20
1 VAs 55/20Tribunal supérieur26 oct. 2020
Für die Rechtmäßigkeit der Eintragung eines wegen Schuldunfähigkeit eingestellten Verfahrens in das Bundeszentralregister war bereits nach der alten Rechtslage (§ 11 Abs. 1 S. 1 BZRG in der bis zum 30. August 2020 gültigen Fassung) zu fordern, dass die Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde auf einem Gutachten beruhte, das in einem Strafverfahren eingeholt wurde. Wenn sich die Staatsanwaltschaft für die Einstellung lediglich auf ein Gutachten beruft, das sich z.B. auf Veranlassung eines Zivil- oder Sozialgerichts zur Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Betroffenen verhält, hat die Eintragung keinen Bestand.
Entscheidungsdatum: 2020-10-26
Aktenzeichen: 1 VAs 55/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1026.1VAS55.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG §§ 23 ff.; BZRG § 11 Abs. 1 alte Fassung
Für die Rechtmäßigkeit der Eintragung eines wegen Schuldunfähigkeit eingestellten Verfahrens in das Bundeszentralregister war bereits nach der alten Rechtslage (§ 11 Abs. 1 S. 1 BZRG in der bis zum 30. August 2020 gültigen Fassung) zu fordern, dass die Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde auf einem Gutachten beruhte, das in einem Strafverfahren eingeholt wurde. Wenn sich die Staatsanwaltschaft für die Einstellung lediglich auf ein Gutachten beruft, das sich z.B. auf Veranlassung eines Zivil- oder Sozialgerichts zur Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Betroffenen verhält, hat die Eintragung keinen Bestand.
Das Bundesamt für Justiz wird verpflichtet, dem Antragsteller ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu erteilen, in dem die zu Ziffer 1. im Bundeszentralregister eingetragene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 24. Juli 2017 (Az. 236 Js 326/17) nicht aufgeführt ist.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG i.V.m. Nr. 15300, 15301 KV-GNotKG). Die Landeskasse trägt die dem Antragsteller zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen (§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG).
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).
Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
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