Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-08, 4 RVs 109/20

4 RVs 109/20Tribunal supérieur8 oct. 2020

Regest

Nach der Neufassung des § 177 StGB ist es nicht erforderlich, dass die Gewalt als Nötigungsmittel zur Ermöglichung der sexuellen Handlung eingesetzt wird, damit die Variante des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Es reicht, dass der Täter Gewalt ab Versuchsbeginn bis zum Zeitpunkt der Beendigung des sexuellen Übergriffs anwendet; ein Finalzusammenhang ist nicht erforderlich.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 109/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-08

Aktenzeichen: 4 RVs 109/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1008.4RVS109.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 177 Abs. 5 Nr. 1

Leitsätze

Nach der Neufassung des § 177 StGB ist es nicht erforderlich, dass die Gewalt als Nötigungsmittel zur Ermöglichung der sexuellen Handlung eingesetzt wird, damit die Variante des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Es reicht, dass der Täter Gewalt ab Versuchsbeginn bis zum Zeitpunkt der Beendigung des sexuellen Übergriffs anwendet; ein Finalzusammenhang ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte eines „sexuellen Übergriffs mit Gewalt“ schuldig ist, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten, der auch die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 473 Abs. 1 StPO), als unzulässig verworfen.

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