Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-30, 11 U 101/20

11 U 101/20Tribunal supérieur30 sept. 2020

Regest

Ein gegenüber einem asphaltierten Wirtschaftsweg mit 10-15 cm tiefer liegender, unbefestigter Seitenstreifen ist eine für einen Radfahrer beherrschbare Gefahrenstelle, wenn ein durchschnittlich aufmerksamer und vorsichtiger Radfahrer den unbefestigten Seitenstreifen und die mit einem Verlassen der asphaltierten Wegoberfläche verbundenen Gefahren unschwer erkennen und vermeiden kann. Es ist dann ausreichend, wenn der Weg so gestaltet ist, dass es z. B. einem unsicheren Radfahrer möglich ist, bei nahendem Begegnungsverkehr rechtzeitig vom Rad zu steigen und das Fahrrad auf den Seitenstreifen zu schieben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 101/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-30

Aktenzeichen: 11 U 101/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0930.11U101.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§: 249, 253, 839 BGB, Art. 34 GG, 9, 9a, 47 StrWG NRW

Leitsätze

Ein gegenüber einem asphaltierten Wirtschaftsweg mit 10-15 cm tiefer liegender, unbefestigter Seitenstreifen ist eine für einen Radfahrer beherrschbare Gefahrenstelle, wenn ein durchschnittlich aufmerksamer und vorsichtiger Radfahrer den unbefestigten Seitenstreifen und die mit einem Verlassen der asphaltierten Wegoberfläche verbundenen Gefahren unschwer erkennen und vermeiden kann. Es ist dann ausreichend, wenn der Weg so gestaltet ist, dass es z. B. einem unsicheren Radfahrer möglich ist, bei nahendem Begegnungsverkehr rechtzeitig vom Rad zu steigen und das Fahrrad auf den Seitenstreifen zu schieben.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

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