Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-25, 25 W 155/20

25 W 155/20Tribunal supérieur25 sept. 2020

Regest

§ 31 Abs. 4 GKG ist eng auszulegen. Für die darin enthaltene kostenrechtliche Vergünstigung muss eindeutig festzustellen sein, dass das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag, d.h. vor Abschluss des Vergleichs, auf die zu erwartende Kostenentscheidung hingewiesen hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 25 W 155/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-25

Aktenzeichen: 25 W 155/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0925.25W155.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: § 31 Abs. 4 GKG

Leitsätze

§ 31 Abs. 4 GKG ist eng auszulegen. Für die darin enthaltene kostenrechtliche Vergünstigung muss eindeutig festzustellen sein, dass das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag, d.h. vor Abschluss des Vergleichs, auf die zu erwartende Kostenentscheidung hingewiesen hat.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23.06.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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