Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-24, 18 U 18/19

18 U 18/19Tribunal supérieur24 sept. 2020

Regest

Auch bei einem Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten des Maklers ist Raum für ein die Schadensersatzpflicht minderndes, gegebenenfalls sogar sie ausschließendes Mitverschulden des Kunden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 18/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-24

Aktenzeichen: 18 U 18/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0924.18U18.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: §§ 652, 254 BGB

Leitsätze

Auch bei einem Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten des Maklers ist Raum für ein die Schadensersatzpflicht minderndes, gegebenenfalls sogar sie ausschließendes Mitverschulden des Kunden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.01.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sowie das Versäumnisurteil vom 12.06.2018 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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