Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-22, 5 RVs 63/20

5 RVs 63/20Tribunal supérieur22 sept. 2020

Regest

Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht. Zu den Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 63/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-22

Aktenzeichen: 5 RVs 63/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0922.5RVS63.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 274 StGB; § 46a StGB

Leitsätze

Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht.

Zu den Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch und insoweit, als von der Anordnung der Einziehung von Wertersatz abgesehen worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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