Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-17, 4 (s) Sbd I - 11/20

4 (s) Sbd I - 11/20Tribunal supérieur17 sept. 2020

Regest

Die Vorschrift des § 270 StPO ist erst nach Beginn der Hauptverhandlung anwendbar. Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, so gilt § 270 StPO auch während der Unterbrechung. Im Falle der Aussetzung der Hauptverhandlung ist bis zu dem Beginn der neuen Hauptverhandlung nach § 225a StPO zu verfahren, erst nach dem neuerlichen Beginn der Hauptverhandlung ist ein Verweisungsbeschluss gemäß § 270 StPO möglich.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 (s) Sbd I - 11/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-17

Aktenzeichen: 4 (s) Sbd I - 11/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0917.4S.SBD.I11.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §§ 14, 19, 225a, 270

Leitsätze

Die Vorschrift des § 270 StPO ist erst nach Beginn der Hauptverhandlung anwendbar. Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, so gilt § 270 StPO auch während der Unterbrechung. Im Falle der Aussetzung der Hauptverhandlung ist bis zu dem Beginn der neuen Hauptverhandlung nach § 225a StPO zu verfahren, erst nach dem neuerlichen Beginn der Hauptverhandlung ist ein Verweisungsbeschluss gemäß § 270 StPO möglich.

Tenor

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Senat ist unzulässig.

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