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3 UF 30/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-14, 3 UF 30/20
3 UF 30/20Tribunal supérieur14 sept. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-14
Aktenzeichen: 3 UF 30/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0914.3UF30.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31. Januar 2020 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 20. Januar 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne-Wanne vom 17. Dezember 2019 (3 F 136/16) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auch endgültig auf 11.172,00 € (Beschwerde der Antragstellerin: 2.604,00 €, Anschlussbeschwerde des Antragsgegners: 8.568,00 €) festgesetzt.
II.
Der Antragstellerin wird hinsichtlich der ihr gewährten Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, beginnend mit dem 01.11.2020 eine Rate in Höhe von 61,00 € monatlich zu zahlen.
Dem Antragsgegner wird hinsichtlich der ihm gewährten Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, beginnend mit dem 01.11.2020 eine Rate in Höhe von 154,00 € zu zahlen.
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