Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-07, 20 U 92/20

20 U 92/20Tribunal supérieur7 sept. 2020

Regest

Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung geltend macht, er sei anlässlich einer – nach Vertragsschluss erfolgten – Anschaffung hochwertigen Schmucks durch einen Agenten unzureichend hinsichtlich der Geltung einer „Tresorklausel“ beraten worden (hier verneint, insbesondere Kausalität im Einzelfall verneint).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 92/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-07

Aktenzeichen: 20 U 92/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0907.20U92.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung geltend macht, er sei anlässlich einer – nach Vertragsschluss erfolgten – Anschaffung hochwertigen Schmucks durch einen Agenten unzureichend hinsichtlich der Geltung einer „Tresorklausel“ beraten worden (hier verneint, insbesondere Kausalität im Einzelfall verneint).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Beide Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.