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25 W 148/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-04, 25 W 148/20
25 W 148/20Tribunal supérieur4 sept. 2020
Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 III 3 Nr. 2 VV RVG entsteht auch, wenn die Prozessgegner – vermittelt durch das zuständige Gericht – telefonische Gespräche führen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hierbei handelt es sich um außergerichtliche Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 III VV RVG.
Entscheidungsdatum: 2020-09-04
Aktenzeichen: 25 W 148/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0904.25W148.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: Vorbem. § III 3 Nr. 2 VV RVG
Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 III 3 Nr. 2 VV RVG entsteht auch, wenn die Prozessgegner – vermittelt durch das zuständige Gericht – telefonische Gespräche führen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hierbei handelt es sich um außergerichtliche Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 III VV RVG.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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