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20 U 182/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-04, 20 U 182/19
20 U 182/19Tribunal supérieur4 sept. 2020
Ist bei einer Berufsunfähigkeits-(zusatz-)versicherung eine Dynamisierung von Prämie und Leistung vereinbart und regeln die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dass sich die Erhöhung der Versicherungsleistungen nach dem Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag errechnet, kommt dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Umfang der Erhöhung der Leistungen nicht streng der – jährlich nach einem festen Prozentsatz erfolgenden – Erhöhung der Prämie folgt. Das gilt auch dann, wenn an anderer Stelle – unter anderem im Versicherungsschein und in den Tarifinformationen – ohne nähere Konkretisierung von einer „planmäßigen Erhöhung von Beitrag und Leistung“ die Rede ist.
Entscheidungsdatum: 2020-09-04
Aktenzeichen: 20 U 182/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0904.20U182.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Ist bei einer Berufsunfähigkeits-(zusatz-)versicherung eine Dynamisierung von Prämie und Leistung vereinbart und regeln die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dass sich die Erhöhung der Versicherungsleistungen nach dem Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag errechnet, kommt dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Umfang der Erhöhung der Leistungen nicht streng der – jährlich nach einem festen Prozentsatz erfolgenden – Erhöhung der Prämie folgt.
Das gilt auch dann, wenn an anderer Stelle – unter anderem im Versicherungsschein und in den Tarifinformationen – ohne nähere Konkretisierung von einer „planmäßigen Erhöhung von Beitrag und Leistung“ die Rede ist.
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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