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1 Vollz (Ws) 231/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-26, 1 Vollz (Ws) 231/20
1 Vollz (Ws) 231/20Tribunal supérieur26 août 2020
1. Behandlungsmaßnahmen, welche im Vollzugsplan ausdrücklich vorgesehen sind, sind im Rahmen der Überprüfung ausreichender Betreuung gemäß § 119a StVollzG unabhängig von ihrer tatsächlichen Notwendigkeit regelmäßig als erforderlich im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB anzusehen, da ansonsten das Überprüfungsverfahren immer mit einem nicht zu leistenden Erfordernis einer Überprüfung der angeordneten Behandlungsmaßnahmen auf Ihre Erforderlichkeit verbunden wäre. 2. Aus dem „Bringschuldcharakter“ einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Betreuung resultiert die Aufgabe der Vollzugsbehörde, dem Verurteilten entsprechende Behandlungsmaßnahmen anzubieten und ihn zu deren Wahrnehmung zu motivieren, sofern nicht jeglicher Ansatz für eine Motivationsarbeit fehlt.
Entscheidungsdatum: 2020-08-26
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 231/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0826.1VOLLZ.WS231.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 119a Abs.1; StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1, § 66c Abs. 2
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für die Zeiträume vom 28.02.2018 bis zum 25.03.2018, vom 23.05.2018 bis zum 13.08.2018 sowie vom 14.09.2018 bis zum 21.10.2018 den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in den vorgenannten Zeiträumen angebotene Betreuung nicht den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 20 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.
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