Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-13, 2 Ws 99/20

2 Ws 99/20Tribunal supérieur13 août 2020

Regest

Lehnt das erkennende Gericht den auf § 247 S. 1 u. 2 StPO gestützten Antrag des Nebenklägers und Zeugen auf Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen durch Beschluss ab, so ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Nebenklägers ungeachtet der Regelung des § 305 S. 1 SPO zulässig und führt zu einer umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht, das dabei aber den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des erkennenden Gerichts zu beachten hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 99/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-13

Aktenzeichen: 2 Ws 99/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0813.2WS99.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 247 S. 1 u. 2, §§ 304, 305

Leitsätze

Lehnt das erkennende Gericht den auf § 247 S. 1 u. 2 StPO gestützten Antrag des Nebenklägers und Zeugen auf Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen durch Beschluss ab, so ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Nebenklägers ungeachtet der Regelung des § 305 S. 1 SPO zulässig und führt zu einer umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht, das dabei aber den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des erkennenden Gerichts zu beachten hat.

Tenor

  • I. Die Beschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO).

  • II. Mit der Entscheidung gemäß Ziffer I. ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2020 auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO gegenstandslos.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.