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2 Ws 99/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-13, 2 Ws 99/20
2 Ws 99/20Tribunal supérieur13 août 2020
Lehnt das erkennende Gericht den auf § 247 S. 1 u. 2 StPO gestützten Antrag des Nebenklägers und Zeugen auf Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen durch Beschluss ab, so ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Nebenklägers ungeachtet der Regelung des § 305 S. 1 SPO zulässig und führt zu einer umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht, das dabei aber den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des erkennenden Gerichts zu beachten hat.
Entscheidungsdatum: 2020-08-13
Aktenzeichen: 2 Ws 99/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0813.2WS99.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 247 S. 1 u. 2, §§ 304, 305
Lehnt das erkennende Gericht den auf § 247 S. 1 u. 2 StPO gestützten Antrag des Nebenklägers und Zeugen auf Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen durch Beschluss ab, so ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Nebenklägers ungeachtet der Regelung des § 305 S. 1 SPO zulässig und führt zu einer umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht, das dabei aber den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des erkennenden Gerichts zu beachten hat.
I. Die Beschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO).
II. Mit der Entscheidung gemäß Ziffer I. ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2020 auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO gegenstandslos.
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