Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-06, 20 U 89/20

20 U 89/20Tribunal supérieur6 août 2020

Regest

Verweigert der VN einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Mitwirkung bei der Nachprüfung, kann der Versicherer die Fortzahlung der anerkannten Rente (jedenfalls) bis zur Nachholung der eingeforderten Mitwirkung auch dann verweigern, wenn keine Bedingungsanpassung an das VVG 2008 (Obliegenheiten) erfolgt ist (im Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.10.2019 – 12 U 25/19, NZB anhängig BGH IV ZR 286/19).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 89/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-06

Aktenzeichen: 20 U 89/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0806.20U89.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Verweigert der VN einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Mitwirkung bei der Nachprüfung, kann der Versicherer die Fortzahlung der anerkannten Rente (jedenfalls) bis zur Nachholung der eingeforderten Mitwirkung auch dann verweigern, wenn keine Bedingungsanpassung an das VVG 2008 (Obliegenheiten) erfolgt ist (im Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.10.2019 – 12 U 25/19, NZB anhängig BGH IV ZR 286/19).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 200.000,00 EUR festgesetzt.

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