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20 U 88/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-05, 20 U 88/20
20 U 88/20Tribunal supérieur5 août 2020
Verweist eine Widerspruchsbelehrung auf die „unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen“ und sind dort, in demselben Schreiben, insbesondere alle nach dem Gesetz notwendigen Informationen enthalten, kann die Belehrung – so hier – ordnungsgemäß sein. Unabhängig davon gilt: Bei der Frage nach einem „ewigen Widerspruchsrecht“ ist die neue Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).
Entscheidungsdatum: 2020-08-05
Aktenzeichen: 20 U 88/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0805.20U88.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Verweist eine Widerspruchsbelehrung auf die „unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen“ und sind dort, in demselben Schreiben, insbesondere alle nach dem Gesetz notwendigen Informationen enthalten, kann die Belehrung – so hier – ordnungsgemäß sein.
Unabhängig davon gilt: Bei der Frage nach einem „ewigen Widerspruchsrecht“ ist die neue Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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