Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-09, 4 RVs 35/20

4 RVs 35/20Tribunal supérieur9 juil. 2020

Regest

Zur Wahrung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO genügt es grundsätzlich, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist. Dazu reicht es, dass es mit oder ohne Akten im Dienstzimmer des Richters zum Abtrag bereitgelegt wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 35/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-09

Aktenzeichen: 4 RVs 35/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0709.4RVS35.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 275

Leitsätze

Zur Wahrung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO genügt es grundsätzlich, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist. Dazu reicht es, dass es mit oder ohne Akten im Dienstzimmer des Richters zum Abtrag bereitgelegt wird.

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist und dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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