Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-09, 4 RBs 217/20

4 RBs 217/20Tribunal supérieur9 juil. 2020

Regest

1. Eine Ausnahme von dem Rauchverbot in Gaststätten (hier: Shisha-Bar) für sog. „geschlossene Gesellschaften“ besteht nicht. 2. Eine geschlossene Gesellschaft liegt nicht vor, wenn die Gäste in einer Gaststätte (hier: Shisha-Bar) nur teilweise von dem Betroffenen eingeladen worden sind und auch von ihm nicht eingeladene Dritte Zutritt zu den Räumlichkeiten derselben hatten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 217/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-09

Aktenzeichen: 4 RBs 217/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0709.4RBS217.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: NiSchG NW § 5 Abs. 2

Leitsätze

  1. Eine Ausnahme von dem Rauchverbot in Gaststätten (hier: Shisha-Bar) für sog. „geschlossene Gesellschaften“ besteht nicht.

  2. Eine geschlossene Gesellschaft liegt nicht vor, wenn die Gäste in einer Gaststätte (hier: Shisha-Bar) nur teilweise von dem Betroffenen eingeladen worden sind und auch von ihm nicht eingeladene Dritte Zutritt zu den Räumlichkeiten derselben hatten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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