Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-18, 3 RVs 19/20

3 RVs 19/20Tribunal supérieur18 juin 2020

Regest

1. Aus der Notwendigkeit einer formellen Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen nach § 154 Abs. 3 Satz 1 StPO ergibt sich, dass eine zunächst ausgeschiedene Gesetzesverletzung nur dann überprüft werden kann, wenn die Beschränkungsentscheidung durch einen verfahrensrechtlichen actus contrarius beseitigt worden ist, der in den Fällen des § 154a StPO nach allgemeiner Handhabung in einem förmlichen Beschluss seinen Ausdruck findet. 2. Hierbei handelt es sich um einen Verfahrensvorgang, so dass die unterbliebene Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatvorwürfe entgegen § 154a Abs. 3 StPO als Verfahrensverstoß mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge beanstandet werden muss.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 19/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-18

Aktenzeichen: 3 RVs 19/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0618.3RVS19.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 154 Abs. 3 Satz 1; StPO § 154a; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

  1. Aus der Notwendigkeit einer formellen Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen nach § 154 Abs. 3 Satz 1 StPO ergibt sich, dass eine zunächst ausgeschiedene Gesetzesverletzung nur dann überprüft werden kann, wenn die Beschränkungsentscheidung durch einen verfahrensrechtlichen actus contrarius beseitigt worden ist, der in den Fällen des § 154a StPO nach allgemeiner Handhabung in einem förmlichen Beschluss seinen Ausdruck findet.

  2. Hierbei handelt es sich um einen Verfahrensvorgang, so dass die unterbliebene Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatvorwürfe entgegen § 154a Abs. 3 StPO als Verfahrensverstoß mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge beanstandet werden muss.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Revision sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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