Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-29, 20 U 59/20

20 U 59/20Tribunal supérieur29 mai 2020

Regest

1.Zur Auslegung der Erklärung des Antragstellers einer Versicherung im Hinblick auf Antragsfragen im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG. 2.Täuscht der VN anzeigepflichtige Beschwerden mehrfach gegenüber einem Arzt nur vor, um sich Leistungen des Job-Centers zu erhalten, kommt es deshalb zu Krankschreibungen und gibt der VN diese Beschwerden und die Krankschreibungen bei Antragstellung nicht an, liegt eine arglistige Täuschung vor (§ 22 VVG, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 59/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-29

Aktenzeichen: 20 U 59/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0529.20U59.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

1.Zur Auslegung der Erklärung des Antragstellers einer Versicherung im Hinblick auf Antragsfragen im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG.

2.Täuscht der VN anzeigepflichtige Beschwerden mehrfach gegenüber einem Arzt nur vor, um sich Leistungen des Job-Centers zu erhalten, kommt es deshalb zu Krankschreibungen und gibt der VN diese Beschwerden und die Krankschreibungen bei Antragstellung nicht an, liegt eine arglistige Täuschung vor (§ 22 VVG, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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