Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-28, 4 U 82/19

4 U 82/19Tribunal supérieur28 mai 2020

Regest

§ 43b TKG ist im Verhältnis zwischen einem Mieter und einem Vermieter, der nach § 2 Nr. 15 lit b) der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, nicht anwendbar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 82/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-28

Aktenzeichen: 4 U 82/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0528.4U82.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: TKG § 43b; BetrKV § 2 Nr. 15 Buchstabe b)

Leitsätze

§ 43b TKG ist im Verhältnis zwischen einem Mieter und einem Vermieter, der nach § 2 Nr. 15 lit b) der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, nicht anwendbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2019 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 25.06.2019) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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