Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-28, 4 RBs 191/20

4 RBs 191/20Tribunal supérieur28 mai 2020

Regest

Eine bestimmte Form der Inbezugnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es muss lediglich deutlich und zweifelsfrei erklärt werden, dass eine bestimmte Abbildung zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 191/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-28

Aktenzeichen: 4 RBs 191/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0528.4RBS191.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 267 Abs.1 S.3

Leitsätze

Eine bestimmte Form der Inbezugnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es muss lediglich deutlich und zweifelsfrei erklärt werden, dass eine bestimmte Abbildung zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG

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