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III-3 Ws 182/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-26, III-3 Ws 182/20
III-3 Ws 182/20Tribunal supérieur26 mai 2020
Teilt die Verteidigerin mit, „dass auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet wird“, nachdem sie vom Gericht schriftlich gefragt worden ist, „ob Sie ... verzichten“, ist dieser Erklärung weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Verzicht auch im Namen des Verurteilten zu entnehmen. Der Wortlaut der Erklärung legt vielmehr nahe, dass die Verteidigerin nur die an sie selbst als Verfahrensbeteiligte gerichtete Frage nach einem Verzicht beantworten wollte. Ein Verzicht des Verteidigers auch im Namen des Verurteilten muss demgegenüber eindeutig erklärt sein.
Entscheidungsdatum: 2020-05-26
Aktenzeichen: III-3 Ws 182/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0526.III3WS182.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO
Teilt die Verteidigerin mit, „dass auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet wird“, nachdem sie vom Gericht schriftlich gefragt worden ist, „ob Sie ... verzichten“, ist dieser Erklärung weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Verzicht auch im Namen des Verurteilten zu entnehmen. Der Wortlaut der Erklärung legt vielmehr nahe, dass die Verteidigerin nur die an sie selbst als Verfahrensbeteiligte gerichtete Frage nach einem Verzicht beantworten wollte. Ein Verzicht des Verteidigers auch im Namen des Verurteilten muss demgegenüber eindeutig erklärt sein.
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 19. März 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
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