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2 WF 162/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-26, 2 WF 162/19
2 WF 162/19Tribunal supérieur26 mai 2020
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit kann nicht auf mangelnde Fachkompetenz sowie auf Unzulänglichkeiten oder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gestützt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 –, NJW 2005, 1869)
Entscheidungsdatum: 2020-05-26
Aktenzeichen: 2 WF 162/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0526.2WF162.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 30 FamFG, 406 I 1 ZPO
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit kann nicht auf mangelnde Fachkompetenz sowie auf Unzulänglichkeiten oder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gestützt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 –, NJW 2005, 1869)
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 19.06.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen-Borbeck wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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