Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-14, 4 RVs 55/20

4 RVs 55/20Tribunal supérieur14 mai 2020

Regest

1. Der von der Strafhaft ausgehende Warneffekt lässt bei einem Erstverbüßer allgemein erwarten, dass das der bloßen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbare Erlebnis von deren Vollstreckung seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen. Diese (widerlegbare) Vermutung greift regelmäßig nur dann, wenn die Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen gegeben hat. 2. Die Nichterörterung der Wirkungen von erstmals (in anderer Sache) verbüßter Strafhaft auf den Angeklagten bei der Beurteilung der Bewährungsprognose nach § 56 Abs. 1 StGB stellt i.d.R. einen Erörterungsmangel dar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 55/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-14

Aktenzeichen: 4 RVs 55/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0514.4RVS55.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 56

Leitsätze

  1. Der von der Strafhaft ausgehende Warneffekt lässt bei einem Erstverbüßer allgemein erwarten, dass das der bloßen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbare Erlebnis von deren Vollstreckung seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen. Diese (widerlegbare) Vermutung greift regelmäßig nur dann, wenn die Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen gegeben hat.

  2. Die Nichterörterung der Wirkungen von erstmals (in anderer Sache) verbüßter Strafhaft auf den Angeklagten bei der Beurteilung der Bewährungsprognose nach § 56 Abs. 1 StGB stellt i.d.R. einen Erörterungsmangel dar.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung abgelehnt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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