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20 U 266/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-13, 20 U 266/19
20 U 266/19Tribunal supérieur13 mai 2020
Wenn entsprechende Anhaltspunkte für den Versicherer (oder Versicherungsagenten) bestehen, muss der Versicherungsnehmer konkret zu den Voraussetzungen für ausreichenden Versicherungsschutz beraten werden, so etwa zum Erfordernis, Schmuck in einem Tresor (mit bestimmten Merkmalen) aufzubewahren. Unterbleibt dies, kann dem Versicherungsnehmer – so hier – ein Schadensersatzanspruch zustehen.
Entscheidungsdatum: 2020-05-13
Aktenzeichen: 20 U 266/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0513.20U266.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: VVG § 6
Wenn entsprechende Anhaltspunkte für den Versicherer (oder Versicherungsagenten) bestehen, muss der Versicherungsnehmer konkret zu den Voraussetzungen für ausreichenden Versicherungsschutz beraten werden, so etwa zum Erfordernis, Schmuck in einem Tresor (mit bestimmten Merkmalen) aufzubewahren. Unterbleibt dies, kann dem Versicherungsnehmer – so hier – ein Schadensersatzanspruch zustehen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2019 verkündete Urteil der
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.726,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2019 zu zahlen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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