Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-05, 5 RVs 31/20

5 RVs 31/20Tribunal supérieur5 mai 2020

Regest

Der Kunde, der beim Kauf eines Gebrauchtwagens über Umstände, die den Verkehrswert (Marktwert) des Fahrzeugs maßgeblich mitbestimmen, getäuscht und dadurch zum Kaufabschluss bewogen wird, erleidet einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn das Fahrzeug objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 31/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-05

Aktenzeichen: 5 RVs 31/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0505.5RVS31.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 263 StGB

Leitsätze

Der Kunde, der beim Kauf eines Gebrauchtwagens über Umstände, die den Verkehrswert (Marktwert) des Fahrzeugs maßgeblich mitbestimmen, getäuscht und dadurch zum Kaufabschluss bewogen wird, erleidet einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn das Fahrzeug objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist.

Tenor

    1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
    1. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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