Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-05, 4 Ws 94/20

4 Ws 94/20Tribunal supérieur5 mai 2020

Regest

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 144 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO ist auch in den Fällen statthaft, in denen die erstmalige Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (Sicherungsverteidigers) abgelehnt wurde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 94/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-05

Aktenzeichen: 4 Ws 94/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0505.4WS94.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §§ 142, 144

Leitsätze

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 144 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO ist auch in den Fällen statthaft, in denen die erstmalige Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (Sicherungsverteidigers) abgelehnt wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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