Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-30, 20 U 4/20

20 U 4/20Tribunal supérieur30 avr. 2020

Regest

Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung können wirksam bestimmen, dass ein Raub außerhalb des Versicherungsorts nicht versichert ist, wenn Sachen „ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden“. Reißt der Täter dem Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals und nutzt dabei lediglich das Überraschungsmoment dieser Handlung, besteht dann kein Versicherungsschutz.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 4/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-30

Aktenzeichen: 20 U 4/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0430.20U4.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung können wirksam bestimmen, dass ein Raub außerhalb des Versicherungsorts nicht versichert ist, wenn Sachen „ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden“. Reißt der Täter dem Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals und nutzt dabei lediglich das Überraschungsmoment dieser Handlung, besteht dann kein Versicherungsschutz.

Tenor

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 30.10.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum durch Beschluss im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zugang.

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