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1 Vollz (Ws) 64/2•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-16, 1 Vollz (Ws) 64/2
1 Vollz (Ws) 64/2Tribunal supérieur16 avr. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-16
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 64/2
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0416.1VOLLZ.WS64.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Hamm
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird ebenso wie die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt N. aufgehoben, dem Betroffenen die gesamten Kosten der Überprüfung des von ihm neu angeschafften Fernsehgeräts aufzuerlegen.
Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, über eine Beteiligung des Betroffenen an den vorgenannten Überprüfungskosten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 48,00 € festgesetzt.
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