Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-16, 18 U 38/20

18 U 38/20Tribunal supérieur16 avr. 2020

Regest

1. Der Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt worden, kann auch im Rahmen einer Berufung geltend gemacht werden. Allerdings könnte diesem Einwand ein vom Insolvenzgericht gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ausgesprochenes Vollstreckungsverbot entgegenstehen. 2. Die weitere Benutzung eines Leasingvertrages rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache deutlich überschritten werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 38/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-16

Aktenzeichen: 18 U 38/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0416.18U38.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: §§ 929 u. 935, 940 ZPO; § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO

Leitsätze

  1. Der Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt worden, kann auch im Rahmen einer Berufung geltend gemacht werden. Allerdings könnte diesem Einwand ein vom Insolvenzgericht gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ausgesprochenes Vollstreckungsverbot entgegenstehen.

  2. Die weitere Benutzung eines Leasingvertrages rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache deutlich überschritten werden.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten vom 21.02.2020 wird das Urteil der 19. Zivilkammer - V. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dortmund vom 03.02.2020 abgeändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.01.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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