Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-15, 32 SA 21/20

32 SA 21/20Tribunal supérieur15 avr. 2020

Regest

Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann ausgeschlossen sein, wenn zunächst ein gemeinsamer Gerichtsstand gegen die zu verklagenden Streitgenossen bestanden hat, der Kläger sich aber der Möglichkeit einer gemeinsamen Rechtsverfolgung an diesem Gerichtsstand dadurch begeben hat, dass er mit nur einem Streitgenossen einen ausschließlichen anderen Gerichtsstand vereinbart hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 21/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-15

Aktenzeichen: 32 SA 21/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0415.32SA21.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 38 ZPO

Leitsätze

Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann ausgeschlossen sein, wenn zunächst ein gemeinsamer Gerichtsstand gegen die zu verklagenden Streitgenossen bestanden hat, der Kläger sich aber der Möglichkeit einer gemeinsamen Rechtsverfolgung an diesem Gerichtsstand dadurch begeben hat, dass er mit nur einem Streitgenossen einen ausschließlichen anderen Gerichtsstand vereinbart hat.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

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