Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-15, 2 Ws 39/19

2 Ws 39/19Tribunal supérieur15 avr. 2020

Regest

Die Regelung des § 84a Abs. 3 S. 1 IRG ist im Lichte von Art. 4 Nr. 6 Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl einschränkend dahin auszulegen, dass die bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Erkenntnisses nach § 84a Abs. 1 Nr. 2 IRG grundsätzlich erforderliche Sanktionierbarkeit der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tat auch nach deutschem Recht nur dann nicht zu prüfen ist, wenn ein vorausgegangenes Ersuchen des Urteilsstaates um Auslieferung der verurteilten Person allein wegen Nichterteilung der nach § 80 Abs. 3 IRG bei einem deutschen Staatsangehörigen erforderlichen Zustimmung der verurteilten Person bzw. des im Hinblick auf den Widerspruch der verurteilten ausländischen Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland von der Bewilligungsbehörde geltend gemachten Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG erfolglos geblieben ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 39/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-15

Aktenzeichen: 2 Ws 39/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0415.2WS39.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 84a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1

Leitsätze

Die Regelung des § 84a Abs. 3 S. 1 IRG ist im Lichte von Art. 4 Nr. 6 Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl einschränkend dahin auszulegen, dass die bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Erkenntnisses nach § 84a Abs. 1 Nr. 2 IRG grundsätzlich erforderliche Sanktionierbarkeit der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tat auch nach deutschem Recht nur dann nicht zu prüfen ist, wenn ein vorausgegangenes Ersuchen des Urteilsstaates um Auslieferung der verurteilten Person allein wegen Nichterteilung der nach § 80 Abs. 3 IRG bei einem deutschen Staatsangehörigen erforderlichen Zustimmung der verurteilten Person bzw. des im Hinblick auf den Widerspruch der verurteilten ausländischen Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland von der Bewilligungsbehörde geltend gemachten Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG erfolglos geblieben ist.

Tenor

    1. Dem Verurteilten wird von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
    1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
    1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen vom 30.10.2018, das Urteil des Bezirksgerichts Maribor/Slowenien vom 05.05.2014 (Az.: III K 211382012) für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
    1. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

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