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1 Ws 123/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-09, 1 Ws 123/20
1 Ws 123/20Tribunal supérieur9 avr. 2020
Zur (Un-)Verhältnismäßigkeit der erneuten Anordnung von Untersuchungshaft nach Verkündung eines Urteils (hier: 11 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und dem damit verbundenen Fortfall der Sperrwirkung einer vorangehend im Verfahren gemäß der §§ 121,122 StPO erfolgten Aufhebung des Haftbefehls, zunächst erfolgtem Freispruch in einer früheren Hauptverhandlung, dessen Aufhebung durch den Bundesgerichtshof und weiterer mehrjähriger Verfahrensverzögerung.
Entscheidungsdatum: 2020-04-09
Aktenzeichen: 1 Ws 123/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0409.1WS123.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 112, 120
Zur (Un-)Verhältnismäßigkeit der erneuten Anordnung von Untersuchungshaft nach Verkündung eines Urteils (hier: 11 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und dem damit verbundenen Fortfall der Sperrwirkung einer vorangehend im Verfahren gemäß der §§ 121,122 StPO erfolgten Aufhebung des Haftbefehls, zunächst erfolgtem Freispruch in einer früheren Hauptverhandlung, dessen Aufhebung durch den Bundesgerichtshof und weiterer mehrjähriger Verfahrensverzögerung.
Der angefochtene Haftbefehl wird aufgehoben.
Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse
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