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13 U 560/18•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-02, 13 U 560/18
13 U 560/18Tribunal supérieur2 avr. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-02
Aktenzeichen: 13 U 560/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0402.13U560.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 14. September 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.002,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs B #0, Fahrzeugidentifikationsnummer: ######0#00#000004, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte betreffend die Rücknahme des zuvor genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Dortmund. Diese hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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