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4 RVs 25/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-19, 4 RVs 25/20
4 RVs 25/20Tribunal supérieur19 mars 2020
1. Verfahrensvoraussetzungen, die Befassungsverbote betreffen, prüft das Revisionsgericht von Amts wegen selbständig im Freibeweisverfahren. Es ist dabei an die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht gebunden. Dies gilt auch für die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit. Das Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB legt auch den Zuständigkeitsbereich deutscher Strafgerichte fest. 2. Im Rahmen des § 7 Abs. 1 StGB kommt es lediglich darauf an, dass die Tat am Tatort mit Strafe „bedroht“ ist, nicht, dass sie dort auch tatsächlich verfolgt werden kann.
Entscheidungsdatum: 2020-03-19
Aktenzeichen: 4 RVs 25/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0319.4RVS25.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 7 Abs. 1; StGB §§ 3 ff.
Verfahrensvoraussetzungen, die Befassungsverbote betreffen, prüft das Revisionsgericht von Amts wegen selbständig im Freibeweisverfahren. Es ist dabei an die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht gebunden. Dies gilt auch für die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit. Das Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB legt auch den Zuständigkeitsbereich deutscher Strafgerichte fest.
Im Rahmen des § 7 Abs. 1 StGB kommt es lediglich darauf an, dass die Tat am Tatort mit Strafe „bedroht“ ist, nicht, dass sie dort auch tatsächlich verfolgt werden kann.
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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