Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-10, 15 W 72/20

15 W 72/20Tribunal supérieur10 mars 2020

Regest

Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so kann dieser die Zustimmung auch dann erteilen, wenn er selbst das Wohnungseigentum erwirbt. § 181 BGB steht der Wirksamkeit der Zustimmung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019, 3 Wx 217/19).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 72/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-10

Aktenzeichen: 15 W 72/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0310.15W72.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 181; WEG § 12

Leitsätze

Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so kann dieser die Zustimmung auch dann erteilen, wenn er selbst das Wohnungseigentum erwirbt. § 181 BGB steht der Wirksamkeit der Zustimmung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019, 3 Wx 217/19).

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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