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13 U 326/18•Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-05, 13 U 326/18
13 U 326/18Tribunal supérieur5 mars 2020
1. Zur Erweiterung des Berufungsantrags wegen einer abgewiesenen Nebenforderung nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung. 2. Dem Käufer eines vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Pkws steht gegen den Hersteller des Motors ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises nur mit der von Amts wegen zu berücksichtigen Einschränkung zu, dass eine Nutzungsentschädigung anzurechnen ist. 3. Der Käufer eines vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Pkws hat gegen den Hersteller des Motors keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Reparaturen infolge Verschleiß oder Unfall, denn diese entstehen allein durch die Nutzung des Fahrzeugs und damit ungeachtet der möglichen Konsequenzen der unzulässigen Abschalteinrichtung für die Typzulassung, weshalb sie vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst werden
Entscheidungsdatum: 2020-03-05
Aktenzeichen: 13 U 326/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0305.13U326.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: ZPO § 520 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 826, § 31, § 249 ff.
Zur Erweiterung des Berufungsantrags wegen einer abgewiesenen Nebenforderung nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung.
Dem Käufer eines vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Pkws steht gegen den Hersteller des Motors ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises nur mit der von Amts wegen zu berücksichtigen Einschränkung zu, dass eine Nutzungsentschädigung anzurechnen ist.
Der Käufer eines vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Pkws hat gegen den Hersteller des Motors keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Reparaturen infolge Verschleiß oder Unfall, denn diese entstehen allein durch die Nutzung des Fahrzeugs und damit ungeachtet der möglichen Konsequenzen der unzulässigen Abschalteinrichtung für die Typzulassung, weshalb sie vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst werden
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 22. Oktober 2018 (1 O 52/18) wird als unzulässig verworfen, soweit sie Kosten für einen Kreditschutzbrief in Höhe von 1.056,31 € sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.405,39 € verlangt.
Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 22. Oktober 2018 (1 O 52/18) unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.819,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. April 2018, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X , sowie weitere 1.029,35 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. April 2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Verzug mit der Annahme des zuvor genannten Fahrzeugs befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, für die Klägerin jedoch nur wegen des von ihr geltend gemachten Anspruchs von Zahlung auf Zinsen auf den Kaufpreis
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