Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-27, 34 U 129/19

34 U 129/19Tribunal supérieur27 févr. 2020

Regest

1. Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Schadens bei der Geltendmachung „kleinen Schadensersatzes“ im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal 2. Eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal gegen die Herstellerin eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, gerichtet auf die Zahlung des behaupteten Minderwertes (sog. kleiner Schadensersatz), ist jedenfalls dann unbegründet, wenn nicht feststeht, dass der Käufer bei Kenntnis der verheimlichten Umstände bereit gewesen wäre, den Kaufvertrag zu einem geringeren Kaufpreis zu schließen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 129/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-27

Aktenzeichen: 34 U 129/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0227.34U129.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Schadens bei der Geltendmachung „kleinen Schadensersatzes“ im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal

  2. Eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal gegen die Herstellerin eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, gerichtet auf die Zahlung des behaupteten Minderwertes (sog. kleiner Schadensersatz), ist jedenfalls dann unbegründet, wenn nicht feststeht, dass der Käufer bei Kenntnis der verheimlichten Umstände bereit gewesen wäre, den Kaufvertrag zu einem geringeren Kaufpreis zu schließen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld - 1 O 489/18 - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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