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13 U 551/18•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-25, 13 U 551/18
13 U 551/18Tribunal supérieur25 févr. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-25
Aktenzeichen: 13 U 551/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0225.13U551.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.11.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, 24.624,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 4%, seit dem 05.01.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges B ## 0.0 ### mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ######0#0##000004.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 05.01.2018 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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