Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-25, 11 UF 253/19

11 UF 253/19Tribunal supérieur25 févr. 2020

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 253/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-25

Aktenzeichen: 11 UF 253/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0225.11UF253.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren vom 11.12.2019 (44 F 210/19) abgeändert.

1.)Es bleibt bei dem Sorgerecht der Eltern.

2.)Dem Jugendamt J wird aufgegeben, das Kind S an die Eltern herauszugeben.

3.)Den Eltern wird aufgegeben, bis zur Beendigung des Sorgerechts-Hauptsacheverfahrens

  • eine Familienhebamme zuzulassen
  • eine sozialpädagogische Familienhilfe zuzulassen
  • mindestens eine der beiden Personen täglich nach Absprache in die Wohnung zu lassen.

4.)Der Mutter wird darüber hinaus aufgegeben, bis zur Beendigung des SorgerechtsHauptsacheverfahrens

  • mindestens eine Maßnahme - möglichst zwei oder drei Maßnahmen - zur Verbesserung ihres mütterlichen Beziehungsangebots (z.B. Marte Meo-Kurs, Besuch eines Müttercafés, Teilnahme beim Babyschwimmen) zu beginnen und verlässlich durchzuführen.

5.)Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

6.)Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

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